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§ 7 BayBwWwirtVertr (Bayern) — Wasserrechtliches Verfahren

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren wird auf Antrag der Landeswasserversorgung vom Landratsamt Günzburg durchgeführt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird dem Landratsamt die erforderlichen Weisungen für die zu treffende Entscheidung erteilen; es wird hierbei im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg handeln.

(2) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das wasserrechtliche Verfahren zügig durchgeführt wird; dabei wird vorausgesetzt, daß die Landeswasserversorgung die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen beibringt.

(3) Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen und Entschädigungen aufgrund von Einwendungen Beteiligter bleiben der Entscheidung im wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten.