(1) Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren wird auf Antrag der Landeswasserversorgung vom Landratsamt Günzburg durchgeführt. Das Bayerische Staatsministerium des Innern wird dem Landratsamt die erforderlichen Weisungen für die zu treffende Entscheidung erteilen; es wird hierbei im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg handeln.
(2) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das wasserrechtliche Verfahren zügig durchgeführt wird; dabei wird vorausgesetzt, daß die Landeswasserversorgung die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen beibringt.
(3) Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen und Entschädigungen aufgrund von Einwendungen Beteiligter bleiben der Entscheidung im wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten.