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§ 6 BayBwWwirtVertr (Bayern) — Besondere Pflichten

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Baden-Württemberg sorgt dafür, daß

1. die Anlagen nach § 4 Abs. 1 nach den Weisungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg betrieben werden und

2. die Landeswasserversorgung die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 und § 5 erfüllt.