Das Land Baden-Württemberg sorgt dafür, daß
1. die Anlagen nach § 4 Abs. 1 nach den Weisungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg betrieben werden und
2. die Landeswasserversorgung die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 und § 5 erfüllt.
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Das Land Baden-Württemberg sorgt dafür, daß
1. die Anlagen nach § 4 Abs. 1 nach den Weisungen des Ministeriums für Umwelt Baden-Württemberg betrieben werden und
2. die Landeswasserversorgung die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 und § 5 erfüllt.