Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Entnahme von Wasser aus der Donau und die Zusammenarbeit bei wasserwirtschaftlich bedeutsamen Vorhaben vom 13. Mai/1. Juni 1970

BayBwWwirtVertr

§ 5 Meß- und Registriervorrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zur Überwachung des Umfangs der Wasserentnahme (§ 3) sind geeignete Meß- und Registriervorrichtungen für die Entnahme aus der Donau und die Gesamtableitung aus dem Einzugsgebiet der Donau einzurichten, zu betreiben und die Registrierergebnisse dem Wasserwirtschaftsamt Krumbach zu übersenden. Dies gilt sinngemäß auch für Wasserentnahmen und Umleitungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 sowie für Meßeinrichtungen zum Nachweis der Wassermengen im Sinn des § 4 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 unterhalb des Wehres Mooshausen.

§ 4 § 6