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§ 13 Berufsfeld XII: Ernährung und Hauswirtschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/13#abs-1 (1) Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft:

1. Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe,

2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,

3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau,

4. Koch/Köchin,

5. Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,

6. Fachkraft für Systemgastronomie,

7. Hotelkaufmann/Hotelkauffrau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/13#abs-2 (2)

1. Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsberufe erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.

2. 1 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsberuf erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr). 2 Sie erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form, wenn der Beruf des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in anerkannten Einrichtungen des Bayerischen Jugendwerks bei gleichzeitigem Besuch einer privaten Berufsschule angestrebt wird.

§ 12 § 14