Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern
BayBildGrundV§ 13 Berufsfeld XII: Ernährung und Hauswirtschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/13#abs-1 (1) Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft:
1. Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe,
2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,
3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau,
4. Koch/Köchin,
5. Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,
6. Fachkraft für Systemgastronomie,
7. Hotelkaufmann/Hotelkauffrau.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/13#abs-2 (2)
1. Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsberufe erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.
2. 1 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsberuf erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr). 2 Sie erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form, wenn der Beruf des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in anerkannten Einrichtungen des Bayerischen Jugendwerks bei gleichzeitigem Besuch einer privaten Berufsschule angestrebt wird.