Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern
BayBildGrundV§ 14 Berufsfeld XIII: Agrarwirtschaft
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/14#abs-1 (1) Schwerpunkt Tierischer Bereich:
1. Landwirt/Landwirtin,
2. Fischwirt/Fischwirtin,
3. Pferdewirt/Pferdewirtin,
4. Tierwirt/Tierwirtin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/14#abs-2 (2) Schwerpunkt Pflanzlicher Bereich:
1. Gärtner/Gärtnerin,
2. Winzer/Winzerin,
3. Florist/Floristin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/14#abs-3 (3) Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung erfolgt
1. in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form für die Ausbildungsberufe Fischwirt/Fischwirtin, Gärtner/Gärtnerin und Florist/Floristin,
2. in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr) für die übrigen in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungsberufe.
Der Erlaß der im Unterricht verwendeten Lehrpläne und Stundentafeln bedarf des Einvernehmens des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/14#abs-4 (4) Soweit die Unterweisung im Schweißen, in Landmaschinentechnik und – im Schwerpunkt Tierischer Bereich – in Tierhaltung und Melken (einwöchiger Lehrgang im Schweißen, einwöchiger Lehrgang in Landmaschinentechnik, zweiwöchiger Lehrgang in Tierhaltung und Melken) im Berufsgrundschuljahr durchgeführt wird, findet sie in überbetrieblichen landwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen statt. Sie erfolgt unter der fachlichen Verantwortung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durch das Fachpersonal der überbetrieblichen landwirtschaftlichen Ausbildungseinrichtungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBildGrundV/14#abs-5 (5) Die Auswahl der Betriebe für die Fachpraxis (Lernort Betrieb) erfolgt durch die Landwirtschaftsverwaltung im Benehmen mit der Schulverwaltung und den Berufsverbänden. Die Ausbildung im Betrieb wird unbeschadet der Zuständigkeit der Schulverwaltung von der Landwirtschaftsverwaltung fachlich betreut. Die Landwirtschaftsverwaltung gewährleistet die fachliche Fortbildung der in den Betrieben zur Durchführung des Berufsgrundschuljahres tätigen nebenberuflichen landwirtschaftlichen Fachkräfte; die schulpädagogische Fortbildung obliegt der Schulverwaltung.