nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 BayBildGrundV (Bayern) — Berufsfeld XII: Ernährung und Hauswirtschaft

Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schwerpunkt Gastgewerbe und Hauswirtschaft:

1. Fachgehilfe im Gastgewerbe/Fachgehilfin im Gastgewerbe,

2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,

3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau,

4. Koch/Köchin,

5. Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin,

6. Fachkraft für Systemgastronomie,

7. Hotelkaufmann/Hotelkauffrau.

(2)

1. Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsberufe erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.

2. 1 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Ausbildungsberuf erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form (Berufsgrundschuljahr). 2 Sie erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form, wenn der Beruf des Hauswirtschafters/der Hauswirtschafterin im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in anerkannten Einrichtungen des Bayerischen Jugendwerks bei gleichzeitigem Besuch einer privaten Berufsschule angestrebt wird.