Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt 46 Besoldungsordnung R
Stand: 25.08.2026
Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. Art. 25 gilt entsprechend.