Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art. 25 Beförderungsämter

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab. Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt. Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.

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