Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt. 25 Beförderungsämter
Stand: 25.08.2026
Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab. Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt. Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 25 BayBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 05.11.2019 – 3 CE 19.1896Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten; Voraussetzungen der Aktualisierung einer periodischen Beurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.