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BayBesG

Art 45 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/45#abs-1 (1) Die Funktionen der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Deutschen Richtergesetzes sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/45#abs-2 (2) Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist dem Richter oder der Richterin kein Amt verliehen, so bestimmt sich das Grundgehalt des Richters oder der Richterin nach der Besoldungsgruppe R 1. Art. 20 Abs. 2 bis 5 und Art. 21 gelten entsprechend.

Art 44 Art 46