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# Art 41 BayBesG (Bayern) — Besoldungsordnung W

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 1) geregelt. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren und Professorinnen an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 auszubringen.

(2) Für die Leitung der Hochschulen sind die Ämter mit einer alternativen Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule ausgebracht.

(3) Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung W sind in Anlage 3 ausgewiesen.

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Zitiervorschlag: Art 41 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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