Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 35 Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

Art 34 Art 36