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BayBesG

Art 22 Besoldungsordnungen A und B

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/22#abs-1 (1) Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes ( Anlage 1 ) enthalten die Ämter der Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 20 mit Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe. Abschnitte 2 und 3 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/22#abs-2 (2) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach Anlage 2 hinzugefügt werden. Art. 76 Abs. 1 BayBG ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/22#abs-3 (3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.

Art 21 Art 23