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BayBesG

Art. 22 Besoldungsordnungen A und B

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/22#abs-1 (1) Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes ( Anlage 1 ) enthalten die Ämter der Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 20 mit Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe. Abschnitte 2 und 3 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/22#abs-2 (2) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach Anlage 2 hinzugefügt werden. Art. 76 Abs. 1 BayBG ist zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/22#abs-3 (3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.

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