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Art 35 BayBesG (Bayern) — Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags

Bayerisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.