Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art. 24 Besondere Eingangsämter

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn

1. der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und

2. die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen.

Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.

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