Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz

BayBesG

Art 24 Besondere Eingangsämter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn

1. der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und

2. die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen.

Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.

Art 23 Art 25