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# Art 22 BayBesG (Bayern) — Besoldungsordnungen A und B

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes ( Anlage 1 ) enthalten die Ämter der Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 20 mit Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe. Abschnitte 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach Anlage 2 hinzugefügt werden. Art. 76 Abs. 1 BayBG ist zu beachten.

(3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/22

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