Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesGArt. 106 (aufgehoben)
Stand: 25.08.2026
Für Art. 106 BayBesG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 106 BayBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 01.02.2023 – M 5 K 20.5702
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 21.04.2021 – Vf. 85-VII-20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.