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§ 64 BayBergV (Bayern) — Übergangsvorschriften

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; im Übrigen bleiben die Vorschriften dieser Verordnung unberührt.