nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 28 BayBergV (Bayern) — Meldepflicht beim Auftreten von Grubengas

Bayerische Bergverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer Anzeichen des Auftretens von 1 % oder mehr Grubengas oder von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen; das Auftreten von Grubengas in einer Konzentration von 1 % oder mehr ist außerdem der zuständigen Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen.