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BayBeamtVG

Art 65 Unfallfürsorge bei Einsatzunfall

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/65#abs-1 (1) Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichgestelltes Ereignis, wird Unfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 2 mit der Maßgabe gewährt, dass der Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis als Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art gilt, wenn die dort genannten Folgen vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/65#abs-2 (2) Ist der Beamte oder die Beamtin an den Folgen eines Einsatzunfalls oder einem diesem gleichgestellten Ereignis im Sinn des Art. 64 verstorben, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nach Art. 54 der Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58) zugrunde gelegt und eine einmalige Entschädigung gemäß Art. 62 Abs. 2 gewährt.

Art 64 Art 66