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Art 65 BayBeamtVG (Bayern) — Unfallfürsorge bei Einsatzunfall

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichgestelltes Ereignis, wird Unfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 2 mit der Maßgabe gewährt, dass der Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis als Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art gilt, wenn die dort genannten Folgen vorliegen.

(2) Ist der Beamte oder die Beamtin an den Folgen eines Einsatzunfalls oder einem diesem gleichgestellten Ereignis im Sinn des Art. 64 verstorben, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nach Art. 54 der Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58) zugrunde gelegt und eine einmalige Entschädigung gemäß Art. 62 Abs. 2 gewährt.