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BayBeamtVG

Art 61 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (Art. 58 bis 60) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Art. 41 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 60 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach Art. 41 außer Betracht.

Art 60 Art 62