Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 61 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Stand: 25.08.2026
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (Art. 58 bis 60) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Art. 41 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 60 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach Art. 41 außer Betracht.