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# Art 61 BayBeamtVG (Bayern) — Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (Art. 58 bis 60) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Art. 41 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 60 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach Art. 41 außer Betracht.

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Zitiervorschlag: Art 61 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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