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BayBeamtVG

Art 37 Witwenabfindung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/37#abs-1 (1) Ein Witwer oder eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/37#abs-2 (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des Betrags, der in den letzten zwölf Monaten vor Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durchschnittlich monatlich bezahlt wurde; bestand der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag für einen kürzeren Zeitraum, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.

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