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# Art 37 BayBeamtVG (Bayern) — Witwenabfindung

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Witwer oder eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.

(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des Betrags, der in den letzten zwölf Monaten vor Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durchschnittlich monatlich bezahlt wurde; bestand der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag für einen kürzeren Zeitraum, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: Art 37 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/37

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