Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt. 18 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Stand: 25.08.2026
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.
Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 18 BayBeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 14.12.2020 – 3 B 19.1558Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 07.08.2025 – 2 LA 123/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.