nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 18 BayBeamtVG (Bayern) — Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2. Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.

Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

---

Zitiervorschlag: Art 18 BayBeamtVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBeamtVG/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
