Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 116 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.