Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz
BayBeamtVGArt 117 Anpassung der Versorgung
Stand: 25.08.2026
Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 74,89 €, wenn den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stellenzulage nach Anlage I Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Satz 1 ist entsprechend auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.