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Art 116 BayBeamtVG (Bayern) — Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.