Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BayBQFGArt 14a Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/14a#abs-1 (1) Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Entscheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/14a#abs-2 (2) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/14a#abs-3 (3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/14a#abs-4 (4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/14a#abs-5 (5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung.