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Art 14a BayBQFG (Bayern) — Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes

Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Entscheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.

(2) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.

(3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet.

(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

(5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung.