Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
BayBQFGArt 6 Verfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/6#abs-1 (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinn des Art. 3 Abs. 2 erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/6#abs-2 (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Art. 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/6#abs-3 (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/6#abs-4 (4) In den Fällen von Art. 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/6#abs-5 (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.