Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

BayBQFG

Art 13c Partieller Zugang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/13c#abs-1 (1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/13c#abs-2 (2) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.

Art 13b Art 14