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Art 13c BayBQFG (Bayern) — Partieller Zugang

Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit.

(2) Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.