Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

BayBQFG

Art 13b Vorwarnmechanismus

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

1. wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung der Berufsqualifikation unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde,

2. wenn Angehörigen eines der in Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihnen diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.

Die Fristen nach Art. 56a Abs. 2, 3 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG beginnen jeweils, sobald eine vollzieh- oder vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt.

Art 13a Art 13c