Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 9 Baustelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/9#abs-1 (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/9#abs-2 (2) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen, Grundwassermessstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/9#abs-3 (3) Bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens sowie die Namen und Anschriften des Bauherrn und des Entwurfsverfassers enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 9 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.