Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung

BayBO

Art. 8 Baugestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern5 Entscheidungen

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

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