Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung

BayBO

Art 8 Baugestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

Art 7 Art 9