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BayBO

Art 82c Bau-Turbo

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/82c#abs-1 (1) Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde unverzüglich zur Entscheidung über ihre Zustimmung auf. In diesem Fall endet die Frist zur Entscheidung nach Art. 68 Abs. 2 frühestens einen Monat nach dem Eingang der Entscheidung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Abs. 1 Satz 4 oder § 36a Abs. 2 Satz 2 BauGB.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/82c#abs-2 (2) Abs. 1 gilt für Vorhaben, zu denen die Zustimmung der Gemeinde nach § 246e Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit § 36a BauGB erforderlich ist, entsprechend. In den Fällen des § 246e Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BauGB kann die Bauaufsichtsbehörde den Lauf der Frist des Art. 68 Abs. 2 aufheben, wenn die Wahrung der Frist auch bei sachgerechter Beschleunigung nicht möglich erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/82c#abs-3 (3) Die Bauaufsichtsbehörde informiert den Bauherrn unverzüglich über eintretende Änderungen nach den Abs. 1 und 2.

Art 82b Art 83