Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Stand: 25.08.2026
Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. Art. 18 gilt entsprechend.