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Art 19 BayBO (Bayern) — Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Bayerische Bauordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen. Art. 18 gilt entsprechend.