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Art 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/18#abs-1 (1) Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird auf Antrag erteilt und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt gemacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/18#abs-2 (2) Der Antrag ist zu begründen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen, durch sachverständige Stellen zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht dieser sachverständigen Stellen vorzunehmen. Art. 65 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/18#abs-3 (3) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und befristet erteilt. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Zulassung kann auf Antrag verlängert werden. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/18#abs-4 (4) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/18#abs-5 (5) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

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