Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Bauordnung
BayBOArt. 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBO/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude an Flugplätzen,
2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen,
3. Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden,
4. Kräne und Krananlagen,
5. Gerüste,
6. Feuerstätten, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, ausgenommen Gas-Haushalts-Kochgeräte,
7. Einrichtungsgegenstände, insbesondere Regale und Messestände.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art. 1 BayBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 15.05.2025 – M 11 K 22.3999
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CS 22.1908Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen: Reichweite der Konzentrationswirkung auf den Wegebau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Ansbach, 21.04.2022 – AN 17 K 21.01144Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.01.2024 – 8 A 22.40040Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 18.10.2022 – 10 U 99/22
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 04.03.2021 – 1 LB 28/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art. 1 BayBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.