Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

BayBGG

Art 4 Barrierefreiheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. An der Barrierefreiheit fehlt es, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel unmöglich ist, verweigert oder erschwert wird.

Art 3 Art 5