Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 75 Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/75#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern dies.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/75#abs-2 (2) Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 75 BayBG →
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