Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 74 Residenzpflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/74#abs-1 (1) Der Beamte oder die Beamtin hat eine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/74#abs-2 (2) Der oder die Dienstvorgesetzte kann den Beamten oder die Beamtin anweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/74#abs-3 (3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte oder die Beamtin angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in Nähe des Dienstorts aufzuhalten.