Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 7 Antrags- und Beschwerderecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/7#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/7#abs-2 (2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.