Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamten und Beamtinnen zuständig sind. Vorgesetzte sind diejenigen, die Beamten und Beamtinnen für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.

Art 2 Art 4