Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 2 Oberste Dienstbehörde
Stand: 25.08.2026
Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte oder die Beamtin ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamtinnen, sonstigen Versorgungsberechtigten oder früheren Beamten und Beamtinnen gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen war.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 BayBG →
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- VGH Bayern, 14.12.2020 – 3 B 19.1558Zitiert von 1
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