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Art 133 Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/133#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Justiz kann die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und Notariatsbeamtinnen durch Rechtsverordnung näher regeln und hierbei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften der besonderen Organisation des Notariatswesens anpassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/133#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen enthalten über

1. die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörden,

2. den Dienstherrn im Sinn des § 48 BeamtStG,

3. die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens.

Art 132 Art 134