Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 132 Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen
Stand: 25.08.2026
Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.