Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

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Art 132 Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.

Art 131 Art 133